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Kompendium zur Pflanzengesundheitskontrolle

Inhalt: Untersuchungen für den Pflanzenpass

Basiswissen des Unternehmers

In der Regel werden Pflanzenpässe vom ermächtigten Unternehmer ausgestellt. Bei den hierfür erforderlichen Untersuchungen sind die folgenden allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Voraussetzungen für die Pflanzenpassausstellung durch Unternehmer

  • Der Unternehmer ist vom Pflanzenschutzdienst zur Ausstellung des Pflanzenpasses ermächtigt
  • Die Pflanzenpassausstellung erfolgt nur für pflanzenpasspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
  • Die Unternehmerzuständigkeit beschränkt sich auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände an Orten, für die der Unternehmer verantwortlich ist
  • Untersuchungen erfolgen visuell zumindest anhand von Einzelpflanzen oder repräsentativen Stichproben
  • Das Verpackungsmaterial wird in die Untersuchungen einbezogen
  • Die pflanzengesundheitlichen Anforderungen für die Verbringung betroffener Ware innerhalb der EU oder in bzw. innerhalb von Schutzgebieten sind erfüllt

Wann ist der Pflanzenschutzdienst einzubeziehen?

  • Bei Verdacht bzw. Auftreten von geregelten Schädlingen (bei RNQPs ggf. oberhalb des Schwellenwertes) zur Abstimmung weiterer Maßnahmen.
  • Wenn Anforderungen an die Umgebung bestehen, zu der der Unternehmer keinen Zugang hat.
  • Wenn amtliche Untersuchungen vorgeschrieben sind (z. B. bei Verbringung in Schutzgebiete).
  • Wenn zusätzlicher Informationsbedarf besteht.

Übersicht Rechtsgrundlagen

  • Liste pflanzenpasspflichtiger Waren in der EU: Anhang XIII der VO (EU) 2019/2072
  • Liste pflanzenpasspflichtiger Waren in Schutzgebieten: Anhang XIV der VO (EU) 2019/2072
  • Besondere Anforderungen für die Verbringung in der gesamten EU (UQS): Anhang VIII der VO (EU) 2019/2072
  • Anforderungen für die Verbringung in der gesamten EU (RNQP-Schwellenwerte): Anhang IV der VO (EU) 2019/2072
  • Besondere Anforderungen für die Verbringung in der gesamten EU (RNQP): Anhang V der VO (EU) 2019/2072
  • Besondere Anforderungen für die Verbringung in und innerhalb von Schutzgebieten: Anhang X der VO (EU) 2019/2072
  • EU-Not- und Bekämpfungsmaßnahmen

 

Spezialwissen in Schädlingsdatenblättern

Auf einer DIN A4 Seite sind die wichtigsten Informationen zu geregelten Schädlingen sowie zu den Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf die Pflanzenpassausstellung kompakt zusammengefasst. Die Datenblätter bauen auf dem Basiswissen des Unternehmers auf.

Für eine effektive Verwendung der Datenblätter wird anhand eines Beispiels (Agrilus anxius) auf allgemeine Aspekte hingewiesen.

Datenblattkopf: Schädlingsidentität und Rechtsgrundlage

  • Hier befinden sich die Namen des Schädlings und sein EPPO-Code (relevant bei Lieferung in Schutzgebiete) sowie die Schädlingskategorie (hier: Prioritärer Schädling)
  • Die Bedeutung der Schädlingskategorien sind im untenstehenden Glossar erläutert
  • Der Farbbalken und das Schädlingslogo erlauben eine schnelle Erkennung der Schädlingsgruppe 
  • Die Angabe der Rechtsgrundlage in der rechten oberen Ecke erleichtert das Auffinden der vollständigen Regelung

Unternehmerpflicht

  • Die Info-Kategorie "Unternehmerpflicht" nennt im Kurzformat den Handlungsbedarf. Neben Kontrollen im Erzeugungsprozess ist im Regelfall unmittelbar vor der Pflanzenpassausstellung eine Sichtkontrolle erforderlich;
  • Es ist sicherzustellen, dass die Ware die Anforderungen erfüllt; dazu zählen auch Maßnahmen, die vor oder während der Erzeugung zu erfüllen sind. Besondere Untersuchungsvorschriften sind zu berücksichtigen;
  • Häufigkeit und Intensität der Maßnahmen sollten dem Risiko angepasst sein. Die gelb-rote Grafik stellt eine Aufwandsschätzung für den jeweiligen Schädling im Vergleich zu anderen dar.

Geregelte Wirtspflanzen und Warenarten

  • Pflanzenpasspflicht besteht für alle Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen. Sollten weitere Warenarten passpflichtig sein, ist dies angegeben;
  • Für bestimmte Waren, Familien, Gattungen bzw. Arten sind besondere Anforderungen zu erfüllen. Wenn dies der Fall ist, ist dies im Regelfall erwähnt; 
  • Der Wirtspflanzenkreis von Unionsquarantäneschädlingen ist oft nicht vollständig bekannt, aber: sie dürfen grundsätzlich nicht verbracht werden - an keiner Ware und keiner Pflanzenart;
  • Bedeutendere Wirtspflanzen sind im Schädlingsdatenblatt hervorgehoben;
  • Bei geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen gelten die pflanzengesundheitlichen Vorgaben nur für die aufgelisteten Wirtspflanzen und Warenarten. Ggf. weitere bedeutende Wirtspflanzen die als Infektionsquelle dienen können, sind ggf. exemplarisch unter „Hinweise“ aufgeführt;
  • Untersuchungen sind im angegeben Untersuchungszeitraum durchzuführen: die Zeitleiste gibt Auskunft, in welchen Monaten Schädlingsstadien bzw. Symptome auftreten

Symptome und Bilder

  • Bei den Symptombeschreibungen zeigen Logos an, welche Pflanzenorgane betroffen sind. Bilder ergänzen die Beschreibungen.

Hinweise

  • Die "Hinweise" enthalten spezifische Informationen z. B. zur Biologie oder zum Auffinden des Schädlings, die beim Erkennen oder Unterscheiden helfen;
  • Wenn im Hinblick auf die Pflanzenpassausstellung eine Laboruntersuchung vorgeschrieben ist oder ein Befallsverdacht besteht, ist mit dem Pflanzenschutzdienst abzustimmen durch wen und ggf. wie die Probenahme und Untersuchung durchzuführen ist;
  • Wirtspflanzen von Geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, die den pflanzengesundheitlichen Regelungen nicht unterliegen, werden bei Bedarf exemplarisch hier genannt. Sofern zusätzliche Anforderungen der Anbaumaterialverordnung zu berücksichtigen sind, wird darauf hingewiesen.

Vorkommen und Verbreitung

  • Informationen zu Vorkommen und Verbreitung lassen erkennen, welche Ursprungsländer, welches Pflanzenmaterial und welche anderweitigen Verschleppungswege besondere Risiken bergen. Dies ist bei Untersuchungen für den Pflanzenpass und im Rahmen der betrieblichen Vorsorge zu berücksichtigen.

Schädlingsdatenblätter A-Z

Glossar wichtiger Fachbegriffe